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Transparenzregister: Schonfristen für Bußgelder bei fehlender Eintragung laufen ab

Bereits seit einigen Jahren wurde die Verpflichtung zur Eintragung in ein sogenanntes Transparenzregister für bestimmte Vereinigungen und Gesellschaften im sogenannten Geldwäschegesetz (GwG) festgeschrieben. Dort müssen wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden, um Straftaten, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche leichter aufklären zu können.

Die Eintragungsfristen waren je nach Vereinigung oder Gesellschaft wie folgt gestaffelt:

  • Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien: Bis zum 31. März 2022

  • GmbH, Genossenschaften, EG oder Partnerschaften: Bis zum 30. Juni 2022

  • andere Fälle (z.B. eingetragene Personengesellschaften): Bis zum 31. Dezember 2022

Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Eintragung können Bußgelder bis zu 150.000 € verhängt werden. Für die Verhängung dieser Bußgelder sah das Gesetz Schonfristen vor, die für die Aktiengesellschaften bereits zum 01.04.2023 abgelaufen sind und ansonsten wie folgt gestaffelt wurden:

  • für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2023

  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023

  • für sonstige Gesellschaften, vorwiegend eingetragene Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2023.

Wer bisher noch keine Meldung vorgenommen hat, sollte dies dringend nachholen, da auch eine verspätete Meldung sich positiv auf ein mögliches Bußgeld auswirken kann.

Weitere Informationen:

Quelle:

Stand der Informationen: 29.06.2023