Transparenzregister: Schonfristen für Bußgelder bei fehlender Eintragung laufen ab
Bereits seit einigen Jahren wurde die Verpflichtung zur Eintragung in ein sogenanntes Transparenzregister für bestimmte Vereinigungen und Gesellschaften im sogenannten Geldwäschegesetz (GwG) festgeschrieben. Dort müssen wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden, um Straftaten, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche leichter aufklären zu können.
Die Eintragungsfristen waren je nach Vereinigung oder Gesellschaft wie folgt gestaffelt:
Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien: Bis zum 31. März 2022
GmbH, Genossenschaften, EG oder Partnerschaften: Bis zum 30. Juni 2022
andere Fälle (z.B. eingetragene Personengesellschaften): Bis zum 31. Dezember 2022
Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Eintragung können Bußgelder bis zu 150.000 € verhängt werden. Für die Verhängung dieser Bußgelder sah das Gesetz Schonfristen vor, die für die Aktiengesellschaften bereits zum 01.04.2023 abgelaufen sind und ansonsten wie folgt gestaffelt wurden:
für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2023
für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023
für sonstige Gesellschaften, vorwiegend eingetragene Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2023.