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Regionalförderung Fördergebiet Gemeinschaftsaufgabe ab sofort wieder zu beantragen

Im Rahmen der Programme zur regionalen Wirtschaftsförderung werden Investitionsvorhaben von
Unternehmen in strukturschwachen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz gefördert. Dabei
bestehen Fördermöglichkeiten im Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gebiete). Der Landkreis Vulkaneifel ist D-Fördergebiet. 

Gefördert werden kleine und mittelständische gewerbliche Unternehmen und Fremdenverkehrsbetriebe, deren Wirtschaftszweig (5-stellige Kennzeichnung der amtlichen Statistik) in der „Positivliste“ bzw. „bedingten Positivliste“ (Anhang 4.1 und 4.2 im Koordinierungsrahmen) aufgeführt wird, bis auf einige Ausnahmen, die unter Nummer 9.2 der Verwaltungsvorschrift von einer Förderung ausgeschlossen sind.

Unterstützt wird:

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen)
  • der Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen)
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte
  • die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden
    Betriebsstätte

     

Gefördert werden eigenbetrieblich, gewerblich genutzte Investitionen (nur neue Wirtschaftsgüter) des Anlagevermögens (bauliche Kosten, Maschinen/ Einrichtungen) und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Grundsätzlich nicht gefördert werden die Kosten für Grunderwerb, Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Ersatzbeschaffungsinvestition n, Eigenleistungen sowie Wirtschaftsgüter, die nicht räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben und gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter. Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine
Zuschusshöhe von 20.000 Euro oder mehr zulässt und die innerhalb des höchstmöglichen Investitionszeitraumes von 36 Monaten durchgeführt werden.

Die Förderung erfolgt als (nicht rückzahlbarer) Investitionszuschuss in Höhe des entsprechenden Förderhöchstsatzes. Dabei kann die Zuwendung je nach Art des Vorhabens von 10 % bis zu 20 % der förderfähigen Kosten betragen. Für Investitionsmaßnahmen, deren Investitionsvolumen 10 Mio. Euro überschreitet, wird ein Fördersatz von 5 % für den 10 Mio. Euro übersteigenden Betrag gewährt.

Der Förderantrag muss vor Investitionsbeginn (= grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) bei der ISB eingegangen sein. Als Investitionsbeginn gilt auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag. Vor dem Beginn des Investitionsvorhabens ist die schriftliche Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch die Bewilligungsstelle abzuwarten. Nach Antragstellung erfolgt eine Antragskomplettierung durch ergänzende Angaben von Seiten der Investorin oder des Investors, sowie fachliche Stellungnahmen der zuständigen Kammer (IHK, HWK) bzw. ergänzend der Agentur für Arbeit.

Mit dem Investitionsvorhaben muss grundsätzlich spätestens drei Monate nach Antragstellung begonnen werden.

Die komplette Verwaltungsvorschrift sowie die Positivlisten stehen unter
https://isb.rlp.de/foerderung/153.html#tab10763-2 zum Download bereit. 

 

Weitere Informationen: