Neue EU - Verpackungsverordnung PPWR ab dem 12. August 2026
Ab dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, unmittelbar in allen EU – Mitgliedstaaten. Mit der neuen PPWR rückt nun die technische Konformität der Verpackung selbst in den Vordergrund; d.h. die Anforderungen an Verpackungen werden erhöht und vereinheitlicht.
Diese neue Phase der Verpackungsregulierung, bringt für landwirtschaftliche Direktvermarkter und Hofläden, die ihre Erzeugnisse selbst abpacken, verschärfte Nachweis-, Dokumentations- und Recyclingpflichten.
Welche Betriebe sind betroffen:
Betroffen sind nahezu alle Direktvermarkter (Hofläden, Wochenmärkte, Selbstbedienungshäuschen, Winzer, Imker, Direktversand) , die Produkte in Verpackungen an Endverbraucher verkaufen, beispielsweise:
• Eier im Karton
• Honig im Glas
• Marmelade, Säfte
• Fleisch- und Wurstwaren
• Käse
• Obst und Gemüse in Schalen oder Beuteln
• Versandkartons für Online – Bestellungen
Verkauft ein Direktvermarkter in mehrere EU-Länder, entstehen EPR-Pflichten grundsätzlich in jedem Land, in dem die Verpackung erstmals Abfall wird. Je nach Konstellation kann ein Bevollmächtigter im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich sein.
Folgende Punkte sind für den Direktvermarkter zu klären:
1.) Wer ist der Hersteller ?
Ein Direktvermarkter ist häufig der Hersteller im Sinne der PPWR, wenn er verpackte Produkte erstmals in einem EU – Mitgliedstaat auf den Markt bringt. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und muss die jeweiligen nationalen Vorgaben erfüllen.
2.) Was beinhaltet die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)?
Wer Verpackungen erstmals mit Ware befüllt, gilt rechtlich als „Hersteller“ oder Inverkehrbringer. Dies erfordert die Registrierung bei den nationalen Melderegistern (in Deutschland der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister = LUCID) sowie die kostenpflichtige Systembeteiligung (Lizenzierung). Die PPWR ersetzt diese Verpflichtungen nicht.
3.) Anforderungen an die Verpackung
Der Hersteller der Verpackung muss sicherstellen, dass diese den PPWR-Anforderungen entspricht. Die Vorgaben werden schrittweise eingeführt und betreffen unter anderem:
• Minimierung des Verpackungsvolumens (durch Verwendung nicht – überdimensionierter Versandkartons sowie wenig Füllmaterial, Vermeidung unnötiger Umverpackungen),
• Recyclingfähigkeit: Verbundstoffe, z. B. kunststoffbeschichtete Kartons werden kritischer bewertet; Monomaterialien wie reines Papier oder ungebleichter Karton gewinnen an Bedeutung,
Damit fördert die PPWR das Mehrwegsystem, z.B. Mehrwegflaschen für Säfte oder Milch, Pfandgläser, wiederverwendbare Transportkisten.
Eine generelle Pflicht zur Nutzung des Mehrwegsystems für alle Direktvermarkter gibt es jedoch nicht.
• Rezyklat Anteile (für bestimmte Kunststoffverpackungen sind vorgeschrieben ),
• Kennzeichnung : schrittweise werden EU – weit einheitliche Kennzeichnungen eingeführt, die den Verbrauchern zeigen sollen, aus welchem Material die Verpackung besteht und wie sie entsorgt werden soll. Viele Verpackungshersteller werden diese Kennzeichnung bereits auf ihren Produkten anbringen.
• Stoffbeschränkungen (z. B. PFAS für Lebensmittelkontaktverpackungen). Es gelten neue, niedrige Grenzwerte für Schadstoffe. So dürfen bestimmte per – und polyfluorierte Alkylsubstanzen ( PFAS ) in Verpackungen mit Lebensmittel-kontakt (z. B. fettdichte Papiere) praktisch nicht mehr nachgewiesen werden.
4.) Konformitätsbewertung mit Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten:
Ab Geltungsbeginn der PPWR müssen Hersteller von Verpackungen
• eine Konformitätsbewertung durchführen,
• eine EU-Konformitätserklärung erstellen,
• technische Unterlagen bereithalten.
Die zentralen Pflichten zur Kennzeichnung der Produkte durch den Direktvermarkter umfassen:
• Name und Anschrift des Betriebs,
• Chargen – oder Typennummer,
• EU – Konformitätserklärung
5.) Was sollen Direktvermarkter jetzt tun?
• Prüfen, welche Verpackungen verwendet werden,
• Mit Verpackungslieferanten über die PPWR – Konformität sprechen und beim
Kauf von Verpackungsmaterial (Tüten, Netze, Schalen) sollten sich Landwirte vom Lieferanten ab sofort schriftlich bestätigen lassen, dass diese der neuen PPWR-Verordnung entsprechen.
• Verpackungsmaterialien möglichst recyclingfähig auswählen ,
• Verpackungsmengen reduzieren ,
• Bestehende EPR – und VerpackG – Pflichten weiterhin erfüllen.
• Entwicklungen zu Kennzeichnungspflichten und weiteren Übergangsfristen beobachten
Erleichterungen und Praxis-Tipps:
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) sieht keine generelle Befreiung oder Ausnahme von der grundlegenden Herstellerverantwortung für Kleinstunternehmen oder Direktvermarkter vor. Es gibt lediglich eine spezielle Erleichterung bei der rechtlichen Definition des sogenannten „Erzeugers“:
Definition Kleinstunternehmen: Weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von höchstens 2 Millionen Euro und der Verpackungslieferant im selben Mitgliedsstaat ansässig ist.
Rücklagerung der Erzeugerpflichten: Lässt ein solches Kleinstunternehmen Verpackungen mit seiner eigenen Marke oder seinem Logo von einem Lieferanten herstellen, der im selben EU-Mitgliedstaat sitzt, gilt das Kleinstunternehmen rechtlich oft nicht als „Erzeuger“. Die Pflichten für die Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung der Verpackung gehen in diesem Fall auf den vorgelagerten Verpackungslieferanten über.
Keine Komplettbefreiung: Andere Pflichten wie die Registrierung, LUCID- Meldungen oder die Lizenzierung/Systembeteiligung von Verkaufsverpackungen bleiben für Direktvermarkter und Kleinstunternehmen in vollem Umfang bestehen .
Nachweispflicht: Kleinstunternehmen müssen die Dokumente und den Nachweis der Konformität ihrer Verpackungen dennoch bei ihren nationalen Lieferanten anfordern und für Prüfungen bereithalten.
Für die meisten landwirtschaftlichen Direktvermarkter liegt der Schwerpunkt nicht auf zusätzlicher Bürokratie, sondern auf der Auswahl geeigneter Verpackungen. Wer bereits recyclingfähige Verpackungen verwendet, Verpackungsmengen geringhält und seine bestehenden Pflichten nach dem nationalen Verpackungsrecht erfüllt, ist für die PPWR bereits gut aufgestellt. Besonders wichtig wird künftig die Zusammenarbeit mit Verpackungslieferanten, da diese die Nachweise zur Konformität ihrer Verpackungen bereitstellen werden.
