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Jetzt zu beantragen: Landesförderprogramm "Effizienzsteigerung gewerblicher Unternehmen" (EFFINVEST)

Im Rahmen dieses Förderprogramms werden rheinland-pfälzische Unternehmen bei der Steigerung ihrer Energie- und Ressourceneffizienz unterstützt. Die Zuwendungen sollen zur wirksamen Verringerung von Treibhausgasemissionen, Materialverbrauch und Abfallaufkommen beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes Rheinland-Pfalz nachhaltig sichern.

Gefördert werden gewerbliche rheinland-pfälzische Unternehmen einschließlich Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, mit Ausnahme Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung, Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung, Baugewerbe, mit Ausnahme der Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz, Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, Transport- und Lagergewerbe, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenpflegeheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Dienstleister, die entsprechende Leistungen ambulant erbringen, Kunstfaserindustrie, Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten4, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen, Flughäfen, Campingplätze, Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur, Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit im Deponieren oder Verbrennen von Abfällen besteht, Kellereibetriebe, Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ oder unter Abschnitt M Nr. 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“ oder unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist.
 
Gefördert werden Investitionsvorhaben, die, bezogen auf die jeweilige Maßnahme, zu einer dauerhaften Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 20 % oder sonstigen Ressourceneffizienz um mindestens 10 % führen. In der Regel werden nur Vorhaben mit  einem geplanten Mindesteinsparvolumen von jährlich 40 t CO2 gefördert. Die erwartete Einsparung ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu berechnen und zu bestätigen.
 
Die Förderung erfolgt als (nicht rückzahlbarer) Investitionszuschuss in Höhe des Förderhöchstsatzes von bis zu 20 %. Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine Zuschusshöhe von 50.000 Euro oder mehr zulässt. Dies bedeutet, dass bei kleinen Unternehmen in der Regel ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 250.000 Euro erforderlich ist, bei mittleren und großen Unternehmen von 500.000 Euro.
 
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt (beendet) werden. 
 
Die Förderung erfolgt bei großen Unternehmen als De-minimis-Beihilfe.
 
Die Antragstellung erfolgt digital über das Kundenportal der ISB. Der Förderantrag muss vor Investitionsbeginn (dies ist grundsätzlich der verbindliche – schriftliche oder mündliche – Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages) bei der ISB eingegangen und die schriftliche Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden, muss vor Investitionsbeginn erteilt worden sein. Als Investitionsbeginn gilt auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag bzw. auch die Aufnahme von Eigenleistungen.
 
Mit dem Investitionsvorhaben muss grundsätzlich spätestens drei Monate nach Antragstellung begonnen werden.

Weitere Informationen:

Stand der Informationen: 23.01.2024