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WFG Aktuelles

Transparenzregister: Jetzt noch Eintragsungspflichten erfüllen

Bis Ende des Jahres können bestimmte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ihre Eintragung ins Transparenzregister nachholen, ohne mit einem Bußgeld rechnen zu müssen.

Juristische Personen des Privatrechts, also beispielsweise GmbHs, OHGs und Aktiengesellschaften sind aus dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, deren Daten zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sowie im Transparenzregister auf der Plattform Externer Link: www.transparenzregister.de einzutragen.

Die Frist zur Eintragung ist zwar bereits zum Ende des Jahres 2022 abgelaufen. Dennoch gibt es eine letzte Möglichkeit für einige Verpflichtete, die Verhängung eines Bußgelds in Höhe von bis zu 10% des konzernweiten Jahres-Gesamtumsatzes sowie der öffentlichen Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes zu vermeiden: noch bis zum 31.12.2023 soll die entsprechende Bußgeldvorschrift gem. § 59 Abs. 9 Nr. 3 GwG nicht anwendbar sein.

Höchste Zeit also, sich mit der Eintragungspflicht auseinanderzusetzen und den oder die wirtschaftlich Berechtigten einzutragen. Umfassende Informationen hierzu sowie kostenfreie Webinare finden Sie auf www.transparenzregister.de

 

Stand der Informationen: 27.09.2023

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