Dritte Allgemeinverfügung des Landkreises Vulkaneifel tritt am 8. April 2021 in Kraft
Ab morgen, Donnerstag, den 8. April 2021, 0:00 Uhr, gilt eine neue Allgemeinverfügung. Im Hinblick auf die zeitliche Geltung der aktuellen 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO), gilt diese neue Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 11. April 2021.
Die bis einschließlich 11. April 2021 geltenden Regelungen für Unternehmen im Überblick:
Einzelhandel:
Termin-Shopping richtet sich nach der Verkaufsfläche: Gewerbliche Einrichtungen, wie insbesondere Geschäfte, sind grundsätzlich für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Dabei ist die Kundenzahl beschränkt: Pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche darf nur einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden (sog. Terminshopping). Bei den Einzelterminen müssen medizinische Masken oder FFP-2-Masken getragen werden. Es besteht eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten.
Weiterhin geöffnet bleiben:
- Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Geträn-kemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhan-delsbetrieben entspricht
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
- Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkt
- Großhandel
- Blumenfachgeschäfte
- Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
Das Abstandsgebot (1,50 m), die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmasken, KN95/N95 oder FFP2) sowie die Personenbegrenzung hinsichtlich der Verkaufsfläche sind selbstverständlich einzuhalten. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung bleiben weiterhin zulässig.
Gastronomie
Gastronomen dürfen ihre Außenbereiche unter strengen Hygieneauflagen für Gäste öffnen. Die gastronomischen Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung weiterhin erlaubt. An dieser Stelle wird auf die 18. Corona Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz verwiesen:
Es gelten
1. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
2. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
4. zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
5. die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1.
Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig.
Körpernahe Dienstleistungen
Bestimmte körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios sind wieder erlaubt. Erlaubt sind auch nach wie vor Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Frisören, Physio-, Ergo-, und Logotherapien oder der Fußpflege. Für alle körpernahen Dienstleistungen gelten Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmasken, KN95/N95 oder FFP2) und Kontakterfassungspflicht. Ebenso sei hier auf die 18. Corona Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz verwiesen: "Kann wegen der Art einer (...) genannten Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1. Außerdem ist ein Testkonzept für das Personal erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden."
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 8. April 2021, 0:00 Uhr bis zum 11. April 2021, 23:59 Uhr.
Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung.
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 07. April 2021 ist hier einsehbar.