Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: Welche Pflichten gibt es für Ladeinfrastruktur an Gebäuden?
Neue Handreichung der Energieagentur Rheinland-Pfalz
Durch das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“, kurz „GEIG“, existieren seit einigen Jahren Vorschriften zur Installation von Ladepunkten und/oder zur baulichen Vorbereitung von Ladeinfrastruktur durch Leerrohre an größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden. Für größere Nichtwohngebäude im Bestand rückt die Frist zur Installation eines Ladepunkts mit dem Jahreswechsel näher. Die Vorgaben des GEIG sind gekoppelt an die Anzahl der Stellplätze und fallen für Neubauten und den Bestand unterschiedlich aus.
Betroffen vom GEIG sind:
- Gebäudeeigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als zwanzig Stellplätzen
- Gebäudeeigentümer von bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen, bei denen eine größere Renovierung ansteht
- Gebäudeeigentümer von zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen
- Gebäudeeigentümer von zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen
Vereinzelt gibt es Ausnahmen, unter anderem für kleine und mittlere Unternehmen.
Vor kurzem wurde zudem die zugrundeliegende EU-Richtlinie, die „Energy Performance of Buildings Directive“, kurz „EPBD“, überarbeitet. Sie sieht verschärfte Verpflichtungen vor, die in den kommenden zwei Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Für Bürogebäude wird es zum Beispiel extra Vorschriften geben, aber auch andere Immobilien müssen sich auf strengere Vorgaben einstellen.
Eine Übersicht bietet ab sofort eine eine Handreichung der Energieagentur Rheinland-Pfalz. Diese steht zum kostenfreien Download bereit unter: https://www.bing.com