Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsförderung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, gleich ob sie auf Ansprüche aus Vertrag, vertragsähnliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse oder unerlaubte Handlung gestützt werden.
Dieser Ausschluss gilt nicht für schuldhafte Handlungen, die zu Schäden führten, soweit diese aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit resultieren, sowie auch für grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen seitens der Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die zu sonstigen Schäden führen.
Soweit die Haftung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungshilfen.